Facebooks Vertragsbestimmungen zur Datensammlung kommen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf den Prüfstand. Der OGH will Klarheit in einzelnen Punkten. So soll geklärt werden, ob die Facebook-Nutzer tatsächlich einen „Vertrag“ abschließen, weswegen laut dem Konzern die Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zutreffe.
Konkret möchte der Oberste Gerichtshof (OGH) unter anderem die Frage beantwortet haben, ob die Vereinbarung zur Datenverarbeitung der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO entspricht. Die Anfrage geht auf ein vom heimischen Datenschutzaktivisten Max Schrems angestoßenes Verfahren gegen das Onlinenetzwerk zurück. Der Oberste Gerichtshof bezieht sich bei seinen Fragen auf die Vertragsbestimmungen, laut denen sich Nutzer einverstanden erklären, dass Facebook ihnen Werbung zeigt – und personenbezogene Daten für Anzeigen verwendet, „die relevanter für dich sind“.
Einwilligung oder Vertrag
Schrems-Anwältin Katharina Raabe-Stuppnig kritisierte die Regelung als Versuch, die DSGVO mit einem Trick zu umgehen. „Facebook versucht, den Nutzern ihre DSGVO-Rechte zu nehmen, indem es die Einwilligung einfach in einen zivilrechtlichen Vertrag ‚uminterpretiert‘.“ Die Grundverordnung schreibt vor, dass Nutzer über konkrete Verwendungszwecke für ihre Daten informiert werden müssen.
Von Facebook hieß es, man habe die Entscheidung des Gerichts erhalten und sei dabei, sie zu prüfen. „Wir halten uns an die Prinzipien der Datenschutzgrundverordnung und haben unsere Dienste dementsprechend geändert, um unseren NutzerInnen Transparenz und Kontrolle über ihre Daten zu geben“, erklärte ein Sprecher.
Die Anfrage des Obersten Gerichtshofs datiert bereits vom 23. Juni, Schrems’ Datenschutzorganisation Noyb machte sie heute öffentlich.
Auch weitere Fragen offen
Der OGH hat auch weitere Fragen zur Rechtmäßigkeit der Nutzung personenbezogener Daten durch Facebook vorgelegt. So wird der EuGH zu entscheiden haben, ob die Verwendung aller Daten auf facebook.com und aus unzähligen anderen Quellen, wie etwa Websites, die Facebook „Like“-Buttons oder Werbung verwenden, für alle Zwecke mit der DSGVO und dem Grundsatz der „Datenminimierung“ vereinbar ist.
Zwei weitere Fragen beziehen sich auf Fragen der Filterung und Verwendung sensibler Daten, wie politische Ansichten oder sexuelle Orientierung für personalisierte Werbung. "Diese weiteren Fragen sind extrem wichtig, da Facebook dann selbst bei einer gültigen Einwilligung möglicherweise nicht mehr alle Daten für Werbung nutzen darf", meint Schrems dazu. Ebenso müsse der Konzern möglicherweise sensible Daten wie politische Ansichten oder Daten zur sexuellen Orientierung herausfiltern. Bisher argumentierte Facebook, dass es zwischen diesen Arten von Daten nicht differenziert.
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